Checkout-Pflichttexte strukturieren

Art. 246a § 1 EGBGB – § 1 Informationspflichten · Gesetzestext (abgerufen am 19.08.2026)

Absatz 1

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:“

Nr. 1 – Wesentliche Eigenschaften Pflichtangabe
Wortlaut Abs. 1 Nr. 1
die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
Nr. 2 – Identität und Anschrift Pflichtangabe
Wortlaut Abs. 1 Nr. 2
seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
Nr. 3 – Telefon, E-Mail, Online-Kommunikationsmittel Pflichtangabe
Wortlaut Abs. 1 Nr. 3
seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,
Nr. 4 – Geschäftsanschrift / Beschwerdeanschrift gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 4
zusätzlich zu den Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift nach Nummer 2 abweicht,
Nr. 5 – Gesamtpreis Pflichtangabe
Wortlaut Abs. 1 Nr. 5
den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
Nr. 6 – Personalisierter Preis gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 6
gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde,
Nr. 7 – Zusätzliche Kosten (Fracht, Liefer-, Versandkosten) gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 7
gegebenenfalls alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
Nr. 8 – Gesamtpreis bei unbefristeten / Abonnement-Verträgen gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 8
im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
Nr. 9 – Kosten des Fernkommunikationsmittels gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 9
die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
Nr. 10 – Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen Pflichtangabe
Wortlaut Abs. 1 Nr. 10
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
Nr. 11 – Gesetzliches Mängelhaftungsrecht Pflichtangabe
Wortlaut Abs. 1 Nr. 11
das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,
Nr. 12 – Kundendienst und Garantien gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 12
gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
Nr. 13 – Verhaltenskodizes gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 13
gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; L 253 vom 25.9.2009, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7) geändert worden ist, und wie Exemplare davon erhalten werden können,
Nr. 14 – Laufzeit / Kündigungsbedingungen gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 14
gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
Nr. 15 – Mindestdauer der Verpflichtungen gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 15
gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
Nr. 16 – Kautionen / finanzielle Sicherheiten gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 16
gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
Nr. 17 – Funktionalität digitaler Produkte gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 17
gegebenenfalls die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,
Nr. 18 – Kompatibilität und Interoperabilität gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 18
gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
Nr. 19 – Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 1 Nr. 19
gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.

Hinweis (Schlusssatz Abs. 1): Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen, können anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 2

„Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren“

⚠ Nur wenn ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht.

Nr. 1 – Bedingungen, Fristen, Verfahren des Widerrufs Pflichtangabe
Wortlaut Abs. 2 Nr. 1
über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Nr. 2 – Rücksendekosten im Widerrufsfall gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 2 Nr. 2
gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und
Nr. 3 – Wertersatz bei vorzeitigem Leistungsbeginn gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 2 Nr. 3
darüber, dass der Verbraucher, wenn er das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Unternehmer ausdrücklich schon die Erbringung vertraglicher Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag nach § 357a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet
Wortlaut Buchst. a)
für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder
Wortlaut Buchst. b)
für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder in nicht begrenztem Umfang oder von Fernwärme.

Hinweis (Schlusssatz Abs. 2): Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Absatz 3

„Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn“

⚠ Nur wenn kein Widerrufsrecht besteht oder das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann.

Nr. 1 – Kein Widerrufsrecht gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 3 Nr. 1
dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
Nr. 2 – Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts gegebenenfalls
Wortlaut Abs. 3 Nr. 2
das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.